Schulische Gremien

An hessischen Schulen gibt es für Eltern und Erziehungsberechtigte in bestimmten Gremien die Möglichkeit zur Beteiligung und Mitbestimmung.

 

Vorsitzende des Schulelternbeirats: 

Frau Pape und

Stellvertreterin Frau Jans

Kontakt: SEB@as-schule.de

  

Der Schulelternbeirat

(Hessisches Schulgesetz §§ 108- 112) 

Mitglieder des Schulelternbeirates sind die Klassenelternbeiräte und die gewählten Elternvertreterinnen und Elternvertreter. Er wählt für die Dauer von zwei Jahren eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter und nach Bedarf weitere Vorstandsmitglieder.

An den Sitzungen des Schulelternbeirates nehmen die Schulleiterin und deren Stellvertreterin teil. Weitere Lehrerinnen und Lehrer sowie Vertreterinnen oder Vertreter der Schulaufsichtsbehörde können teilnehmen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende kann im Einvernehmen mit dem Schulelternbeirat weitere Personen einladen. Der Schulelternbeirat kann aus besonderen Gründen allein beraten.

Der Schulelternbeirat wird von der oder dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Schulhalbjahr, einberufen. Er muss einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder oder die Schulleiterin oder der Schulleiter es unter Angabe der zu beratenden Gegenstände verlangt. 

Der Schulelternbeirat übt das Mitbestimmungsrecht an der Schule aus. Er ist anzuhören vor Entscheidungen, die für das Schulleben von allgemeiner Bedeutung sind, und vor der Auswahl von zugelassenen Schulbüchern und digitalen Lehrwerken.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Schulelternbeirat über alle wesentlichen Angelegenheiten des Schullebens. Die oder der Vorsitzende, die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sowie drei weitere Angehörige des Schulelternbeirats können an der Gesamtkonferenz mit beratender Stimme teilnehmen. 

 

Mitglieder der Schulkonferenz im Schuljahr 2023/2024

Vorsitz:

Frau Maier, Rektorin

Vertretung: Frau Jablonowski, Konrektorin

 

Lehrkräfte:

Frau Köster-Metzler, Frau Weitzel, Frau Jüngling, Frau Otterbach, Frau Weden

Vertretung: Frau Bollé, Frau Portmann, Herr Kraus, Frau Stemp, Frau Ruppert

 

Eltern

Frau Birnbaum, Frau Goy, Herr Weeber, Herr Klose, Frau Tafill

Vertretung: Herr Seipel, Frau Alberico, Frau Bayer, Frau Daoud, Frau Rausch, Frau Schneider

 

 

 

Die Schulkonferenz

(Hessisches Schulgesetz §§ 128 – 132) 

Die Schulkonferenz ist gemäß § 128 HSchG das Organ gemeinsamer Beratung und Beschlussfassung, in dem Lehrerinnen und Lehrer und Eltern zusammenwirken. Sie berät alle wichtigen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Meinungsverschiedenheiten. Die Schulkonferenz tagt mindestens einmal pro Schulhalbjahr. Auf Antrag eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Antrag einer der in der Schulkonferenz vertretenen Personengruppen ist die Schulkonferenz unverzüglich einzuberufen.

Mitglieder der Schulkonferenz sind die Schulleiterin als Vorsitzende, 5 Sitze aus der Personengruppe der Lehrkräfte und 5 Sitze aus der Personengruppe der Eltern. Die Mitglieder der Schulkonferenz werden für zwei Jahre gewählt. 

 

Die Schulkonferenz entscheidet gem. HSchG § 128 zum Beispiel über

  • das Schulprogramm
  • Grundsätze für die Einrichtung und den Umfang freiwilliger Unterrichts- und Betreuungsangeboten
  • Antrag auf Errichtung einer Ganztagsschule
  • Grundsätze für Hausaufgaben und Klassenarbeiten
  • Grundsätze für die Mitarbeit von Eltern und anderen Personen im Unterricht und bei sonstigen Schulveranstaltungen
  • den schuleigenen Haushalt im Rahmen der Richtlinien
  • Schulordnungen zur Regelung des geordneten Ablaufs des äußeren Schulbetriebs im Einvernehmen mit dem Schulträger 
  • Stellungnahmen und Empfehlungen zu Beschwerden von Eltern, sofern der Vorgang eine für die Schule und über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat.

Die Schulkonferenz ist gem. § 130 HSchG zum Beispiel anzuhören vor

  • Entscheidungen über größere bauliche Maßnahmen
  • wichtigen, die Schule betreffenden Entscheidungen des Schulträgers 
  • über Schülerbeförderung und Schulwegsicherung 
  • Bildung und Änderung von Schulbezirken 
  • der Namensgebung für die Schule

Scheidet gemäß HSchG § 131 ein Mitglied vor Ende der Amtszeit aus der Schulkonferenz aus, so tritt als Ersatzmitglied die nicht gewählte Bewerberin oder der nicht gewählte Bewerber mit der nächsthohen Stimmenzahl ein. Dieses Ersatzmitglied vertritt auch ein Mitglied der Schulkonferenz im Verhinderungsfall. Die Mitglieder der Schulkonferenz haben auch nach Beendigung ihrer Amtszeit Verschwiegenheit über Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, zu wahren. 

Die Schulkonferenz ist gem.  HSchG § 131 (5) bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse der Schulkonferenz werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit. 

 

Klassenelternbeirat

(Hessisches Schulgesetz §§ 106 - 107)

Die Eltern der Schülerinnen und Schüler einer Klasse bilden die Klassenelternschaft. Sie wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Elternteil als Klassenelternbeirat und einen Elternteil als Stellvertreterin oder Stellvertreter. 

In der Klassenelternschaft sollen die wesentlichen Vorgänge aus dem Leben und der Arbeit der Klasse und der Schule erörtert werden. Die Klassenelternschaft kann Vorschläge für die Tagesordnung der Sitzungen des Schulelternbeirates machen.

Die Klassenelternschaft wird vom Klassenelternbeirat nach Bedarf, mindestens jedoch einmal in jedem Schulhalbjahr, einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn ein Fünftel der Eltern, die Schulleiterin, die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer oder die oder der Vorsitzende des Schulelternbeirates es unter Angabe der zu beratenden Gegenstände verlangt.

An den Versammlungen nimmt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer teil. Die Klassenelternschaft kann aus besonderen Gründen allein beraten.