Rund um die Einschulung
(§ 58 Hessisches Schulgesetz)
Für alle Kinder, die bis zum 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, beginnt am 1. August die Schulpflicht.
Kinder, die nach dem 30. Juni das sechste Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Eltern in die Schule aufgenommen werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Berücksichtigung des schulärztlichen Gutachtens.
Die Eltern erhalten im Jahr zuvor ein Schreiben von der für den Schulbezirk zuständigen Grundschule mit der Bitte, das Kind zu einer bestimmten Zeit vorzustellen und die erforderlichen Unterlagen für die Anmeldung mitzubringen. Die Termine finden im März/April des Jahres statt, das dem Beginn der Schulpflicht vorausgeht. Das Anmeldegespräch selbst schafft einen ersten persönlichen Kontakt zwischen dem Kind und der Schule. Gleichzeitig kann so festgestellt werden, ob das Kind über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt, um dem Unterricht folgen zu können.
Jüngere Kinder, sogenannte Kann-Kinder, können auf Antrag der Eltern vorzeitig eingeschult werden. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Berücksichtigung eines schulärztlichen Gutachtens.
Schulpflichtige Kinder, die noch nicht den für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklungsstand haben, können mit Zustimmung der Eltern für ein Jahr eine Vorklasse besuchen, ohne dass dies auf die Schulpflicht angerechnet wird. Angebote hierzu gibt es an Schulen oder Kindertagesstätten.